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   OLG Hamm, 05.07.2022 - 11 UF 14/22   

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OLG Hamm, 05.07.2022 - 11 UF 14/22 (https://dejure.org/2022,37680)
OLG Hamm, Entscheidung vom 05.07.2022 - 11 UF 14/22 (https://dejure.org/2022,37680)
OLG Hamm, Entscheidung vom 05. Juli 2022 - 11 UF 14/22 (https://dejure.org/2022,37680)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    § 1379 Abs. 1 S. 3 Hs. 1 BGB
    Grundsätzlich keine erstmalige Hinzuziehung zur Aufnahme des Verzeichnisses nach bereits erteilter Auskunftserteilung

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1379 Abs. 1 S. 3 Hs. 1
    Grundsätzlich keine erstmalige Hinzuziehung zur Aufnahme des Verzeichnisses nach bereits erteilter Auskunftserteilung

  • rechtsportal.de

    BGB § 1379 Abs. 1 S. 3 Hs. 1
    Umfang der Auskunftspflicht im Rahmen des Zugewinnausgleichs; Anspruch eines Ehegatten auf Hinzuziehung bei der Wertermittlung nach erfolgter Auskunftserteilung

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 02.11.1960 - V ZR 124/59

    Verjährung von Auskunftsansprüchen

    Auszug aus OLG Hamm, 05.07.2022 - 11 UF 14/22
    § 2001 Abs. 1 BGB (vgl. zu § 2314 BGB Bundesgerichtshof, NJW 1961, 602, juris-Rz. 18) seine Vermögensgegenstände - einschließlich Forderungen und Verbindlichkeiten - nebst ihren wertbildenden Umständen zum jeweiligen Stichtag aufführt.

    Der Umfang der Auskunftspflicht aus § 1379 Abs. 1 S. 1 BGB (Auskunft i.e.S.) bestimmt sich in jedem Einzelfall insbesondere danach, welcher Kenntnisse der Gläubiger bedarf, um einen etwaigen Anspruch auf Zugewinn zu berechnen (vgl. Bundesgerichtshof, NJW 1961, 602, juris-Rz. 11; NJW 1995, 386, juris-Rz. 25); über gemeinschaftliches Eigentum der Eheleute etwa wird häufig keine Auskunft verlangt werden können.

    § 2001 Abs. 1 BGB (vgl. zu § 2314 BGB Bundesgerichtshof, NJW 1961, 602, juris-Rz. 18) seine Vermögensgegenstände - einschließlich Forderungen und Verbindlichkeiten - nebst ihren wertbildenden Umständen zum jeweiligen Stichtag aufführt.

    Der Umfang der Auskunftspflicht aus § 1379 Abs. 1 S. 1 BGB (Auskunft i.e.S.) bestimmt sich in jedem Einzelfall insbesondere danach, welcher Kenntnisse der Gläubiger bedarf, um einen etwaigen Anspruch auf Zugewinn zu berechnen (vgl. Bundesgerichtshof, NJW 1961, 602, juris-Rz. 11; NJW 1995, 386, juris-Rz. 25); über gemeinschaftliches Eigentum der Eheleute etwa wird häufig keine Auskunft verlangt werden können.

  • BGH, 12.03.2004 - V ZR 37/03

    Erlass eines Anerkenntnisurteils im schriftlichen Verfahren vor dem anberaumten

    Auszug aus OLG Hamm, 05.07.2022 - 11 UF 14/22
    Sind die Mindestanforderungen an eine Verkündung hingegen gewahrt, hindern auch Verstöße gegen zwingende Formerfordernisse das Entstehen einer wirksamen Endentscheidung nicht (vgl. Bundesgerichtshof, Z 14, 39, 44; FamRZ 2004, 1187, juris-Rz. 9 f.; NJW 2012, 1591, juris-Rz. 13).

    Zu den Mindestanforderungen an eine Verkündung gehört, dass die Verlautbarung vom Gericht beabsichtigt war oder von den Beteiligten derart verstanden werden durfte und dass die Beteiligten von Erlass und Inhalt der Entscheidung förmlich unterrichtet wurden (vgl. Bundesgerichtshof, FamRZ 2004, 1187, juris-Rz. 9 f.; Z 172, 298, juris-Rz. 12; NJW 2012, 1591, juris-Rz. 13).

    Sind die Mindestanforderungen an eine Verkündung hingegen gewahrt, hindern auch Verstöße gegen zwingende Formerfordernisse das Entstehen einer wirksamen Endentscheidung nicht (vgl. Bundesgerichtshof, Z 14, 39, 44; FamRZ 2004, 1187, juris-Rz. 9 f.; NJW 2012, 1591, juris-Rz. 13).

    Zu den Mindestanforderungen an eine Verkündung gehört, dass die Verlautbarung vom Gericht beabsichtigt war oder von den Beteiligten derart verstanden werden durfte und dass die Beteiligten von Erlass und Inhalt der Entscheidung förmlich unterrichtet wurden (vgl. Bundesgerichtshof, FamRZ 2004, 1187, juris-Rz. 9 f.; Z 172, 298, juris-Rz. 12; NJW 2012, 1591, juris-Rz. 13).

  • BGH, 08.02.2012 - XII ZB 165/11

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Mindestanforderungen an die förmliche

    Auszug aus OLG Hamm, 05.07.2022 - 11 UF 14/22
    Sind die Mindestanforderungen an eine Verkündung hingegen gewahrt, hindern auch Verstöße gegen zwingende Formerfordernisse das Entstehen einer wirksamen Endentscheidung nicht (vgl. Bundesgerichtshof, Z 14, 39, 44; FamRZ 2004, 1187, juris-Rz. 9 f.; NJW 2012, 1591, juris-Rz. 13).

    Zu den Mindestanforderungen an eine Verkündung gehört, dass die Verlautbarung vom Gericht beabsichtigt war oder von den Beteiligten derart verstanden werden durfte und dass die Beteiligten von Erlass und Inhalt der Entscheidung förmlich unterrichtet wurden (vgl. Bundesgerichtshof, FamRZ 2004, 1187, juris-Rz. 9 f.; Z 172, 298, juris-Rz. 12; NJW 2012, 1591, juris-Rz. 13).

    Sind die Mindestanforderungen an eine Verkündung hingegen gewahrt, hindern auch Verstöße gegen zwingende Formerfordernisse das Entstehen einer wirksamen Endentscheidung nicht (vgl. Bundesgerichtshof, Z 14, 39, 44; FamRZ 2004, 1187, juris-Rz. 9 f.; NJW 2012, 1591, juris-Rz. 13).

    Zu den Mindestanforderungen an eine Verkündung gehört, dass die Verlautbarung vom Gericht beabsichtigt war oder von den Beteiligten derart verstanden werden durfte und dass die Beteiligten von Erlass und Inhalt der Entscheidung förmlich unterrichtet wurden (vgl. Bundesgerichtshof, FamRZ 2004, 1187, juris-Rz. 9 f.; Z 172, 298, juris-Rz. 12; NJW 2012, 1591, juris-Rz. 13).

  • OLG Stuttgart, 23.05.2012 - 13 W 24/12

    Stufenklageverfahren: Fortsetzung auf Antrag des Beklagten

    Auszug aus OLG Hamm, 05.07.2022 - 11 UF 14/22
    Spätestens in diesem Termin wird die Antragstellerin einen weiteren Antrag aufrufen oder ihren Zahlungsantrag beziffern, falls sie dem Antragsgegner nicht durch (Teil-) "Prozessurteil" unterliegen will (vgl. Oberlandesgericht Stuttgart, NJW 2012, 2289, juris-Rz. 5, m.w.N.).

    Spätestens in diesem Termin wird die Antragstellerin einen weiteren Antrag aufrufen oder ihren Zahlungsantrag beziffern, falls sie dem Antragsgegner nicht durch (Teil-) "Prozessurteil" unterliegen will (vgl. Oberlandesgericht Stuttgart, NJW 2012, 2289, juris-Rz. 5, m.w.N.).

  • BGH, 07.12.2005 - XII ZR 94/03

    Verpflichtung des Gerichts zu Hinweisen auf prozessuale Gestaltungsmöglichkeiten

    Auszug aus OLG Hamm, 05.07.2022 - 11 UF 14/22
    Der Teil-Beschluss vom 26.8.2020 benannte die zu bewertenden Gegenstände nämlich nicht vollstreckungsfähig, weil hierzu die Bezugnahme auf den Schriftsatz vom 9.7.2019 nicht genügte (vgl. Bundesgerichtshof, FamRZ 2006, 261, juris-Rz. 25).

    Der Teil-Beschluss vom 26.8.2020 benannte die zu bewertenden Gegenstände nämlich nicht vollstreckungsfähig, weil hierzu die Bezugnahme auf den Schriftsatz vom 9.7.2019 nicht genügte (vgl. Bundesgerichtshof, FamRZ 2006, 261, juris-Rz. 25).

  • BGH, 26.04.1989 - IVb ZR 48/88

    Zulässigkeit eines Teilurteils; Hinzuziehung eines Sachverständigen bei der

    Auszug aus OLG Hamm, 05.07.2022 - 11 UF 14/22
    Auch eine gewissenhaftere und verständlichere Aufnahme oder nachträgliche Korrektur des Vermögensverzeichnisses infolge der Anwesenheit des Auskunftsgläubigers (vgl. Bundesgerichtshof, FamRZ 1989, 954, juris-Rz. 11, 12) ist hier nicht zu erwarten im Hinblick darauf, dass in diesem Zusammenhang keine neuen maßgeblichen Erkenntnisse gewonnen werden.

    Auch eine gewissenhaftere und verständlichere Aufnahme oder nachträgliche Korrektur des Vermögensverzeichnisses infolge der Anwesenheit des Auskunftsgläubigers (vgl. Bundesgerichtshof, FamRZ 1989, 954, juris-Rz. 11, 12) ist hier nicht zu erwarten im Hinblick darauf, dass in diesem Zusammenhang keine neuen maßgeblichen Erkenntnisse gewonnen werden.

  • BGH, 13.06.2012 - XII ZB 592/11

    Kindesunterhaltsverfahren: Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist wegen einer

    Auszug aus OLG Hamm, 05.07.2022 - 11 UF 14/22
    Die Verlautbarung des Gerichts ist dann als bloße Scheinentscheidung unbeachtlich und wirkungslos (vgl. Bundesgerichtshof, FamRZ 2015, 1185, juris-Rz. 8 ff.), kann aber zur Beseitigung des Anscheins unabhängig von Rechtsmittelfristen (vgl. Bundesgerichtshof, Z 14, 39, 44) mit der Beschwerde angefochten werden, die dann zur Aufhebung des Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache führt (Bundesgerichtshof, FamRZ 2012, 1287, juris-Rz. 12 ff., 18).

    Die Verlautbarung des Gerichts ist dann als bloße Scheinentscheidung unbeachtlich und wirkungslos (vgl. Bundesgerichtshof, FamRZ 2015, 1185, juris-Rz. 8 ff.), kann aber zur Beseitigung des Anscheins unabhängig von Rechtsmittelfristen (vgl. Bundesgerichtshof, Z 14, 39, 44) mit der Beschwerde angefochten werden, die dann zur Aufhebung des Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache führt (Bundesgerichtshof, FamRZ 2012, 1287, juris-Rz. 12 ff., 18).

  • BGH, 05.12.2017 - VIII ZR 204/16

    Wirksamkeit des Erlasses eines Urteils bei Verkündungsmängeln: Verstoß gegen

    Auszug aus OLG Hamm, 05.07.2022 - 11 UF 14/22
    Verkündungsmängel stehen dem wirksamen Erlass einer Endentscheidung i.S.d. § 38 Abs. 1 S. 1 FamFG nur entgegen, wenn gegen grundlegende, zum Wesen der Verlautbarung gehörende Formerfordernisse verstoßen wird, so dass von einer Verlautbarung im Rechtssinne nicht mehr gesprochen werden kann (vgl. zuletzt Bundesgerichtshof, FamRZ 2018, 367, juris-Rz. 7, zum Urteil gem. §§ 300 ff. ZPO).

    Verkündungsmängel stehen dem wirksamen Erlass einer Endentscheidung i.S.d. § 38 Abs. 1 S. 1 FamFG nur entgegen, wenn gegen grundlegende, zum Wesen der Verlautbarung gehörende Formerfordernisse verstoßen wird, so dass von einer Verlautbarung im Rechtssinne nicht mehr gesprochen werden kann (vgl. zuletzt Bundesgerichtshof, FamRZ 2018, 367, juris-Rz. 7, zum Urteil gem. §§ 300 ff. ZPO).

  • BGH, 17.05.1994 - X ZR 82/92

    Rechte des Arbeitnehmererfinders bei unbeschränkter Inanspruchnahme einer

    Auszug aus OLG Hamm, 05.07.2022 - 11 UF 14/22
    Der Umfang der Auskunftspflicht aus § 1379 Abs. 1 S. 1 BGB (Auskunft i.e.S.) bestimmt sich in jedem Einzelfall insbesondere danach, welcher Kenntnisse der Gläubiger bedarf, um einen etwaigen Anspruch auf Zugewinn zu berechnen (vgl. Bundesgerichtshof, NJW 1961, 602, juris-Rz. 11; NJW 1995, 386, juris-Rz. 25); über gemeinschaftliches Eigentum der Eheleute etwa wird häufig keine Auskunft verlangt werden können.

    Der Umfang der Auskunftspflicht aus § 1379 Abs. 1 S. 1 BGB (Auskunft i.e.S.) bestimmt sich in jedem Einzelfall insbesondere danach, welcher Kenntnisse der Gläubiger bedarf, um einen etwaigen Anspruch auf Zugewinn zu berechnen (vgl. Bundesgerichtshof, NJW 1961, 602, juris-Rz. 11; NJW 1995, 386, juris-Rz. 25); über gemeinschaftliches Eigentum der Eheleute etwa wird häufig keine Auskunft verlangt werden können.

  • BGH, 21.04.2015 - VI ZR 132/13

    Urteilsverkündung: Beweiskraft des Protokolls für die Vorlesung einer schriftlich

    Auszug aus OLG Hamm, 05.07.2022 - 11 UF 14/22
    Die Verlautbarung des Gerichts ist dann als bloße Scheinentscheidung unbeachtlich und wirkungslos (vgl. Bundesgerichtshof, FamRZ 2015, 1185, juris-Rz. 8 ff.), kann aber zur Beseitigung des Anscheins unabhängig von Rechtsmittelfristen (vgl. Bundesgerichtshof, Z 14, 39, 44) mit der Beschwerde angefochten werden, die dann zur Aufhebung des Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache führt (Bundesgerichtshof, FamRZ 2012, 1287, juris-Rz. 12 ff., 18).

    Die Verlautbarung des Gerichts ist dann als bloße Scheinentscheidung unbeachtlich und wirkungslos (vgl. Bundesgerichtshof, FamRZ 2015, 1185, juris-Rz. 8 ff.), kann aber zur Beseitigung des Anscheins unabhängig von Rechtsmittelfristen (vgl. Bundesgerichtshof, Z 14, 39, 44) mit der Beschwerde angefochten werden, die dann zur Aufhebung des Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache führt (Bundesgerichtshof, FamRZ 2012, 1287, juris-Rz. 12 ff., 18).

  • BGH, 05.04.2017 - XII ZB 259/16

    Zugewinnausgleich: Auskunftsanspruch eines Ehegatten bei rechtskräftiger

  • BGH, 10.10.1979 - IV ZR 79/78

    Bewertung einer Unternehmensbeteiligung bei der Berechnung des Endvermögens

  • BGH, 26.01.1983 - IVb ZR 355/81

    Geltendmachung des Anspruchs auf Vorlage von Belegen

  • OLG Hamm, 21.03.2011 - 8 WF 14/11

    Erfüllung des Auskunftsanspruchs zum Zugewinnausgleich bei unterbliebener

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